Ob die Rente bereits begonnen hat oder noch bevorsteht...
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Beratung in Leipzig:
Rentenberatung Schilbach
Jacobstraße 2
04105 Leipzig
Beratung an anderen Orten oder als Fernauftrag nach Vereinbarung.
Auch wenn die Rente noch lange bevorsteht, kann die Prüfung des Versicherungskontos nicht verkehrt sein. Sollte Ihnen auffallen, dass in Ihrer Rentenauskunft Sachverhalte fehlen oder sind Sie sich nicht sicher, ob die Zeiten richtig und/oder vollständig sind, dann ist der Gang zum Rentenberater die richtige Entscheidung.
Wenn Ihnen das Beschäftigungsverhältnis kurz vor dem Rentenbeginn gekündigt wurde, kann dies Auswirkungen auf den Rentenbeginn haben. Deswegen ist es immer empfohlen Rentenberatung in Anspruch zu nehmen.
Für die Gestaltung des Rentenbeginns ist es wichtig die Renteninformation und die Rentenauskunft zu beachten. Die Renteninformation verschickt die Rentenversicherung ab dem 27. Geburtstag und die Rentenauskunft ab dem 55. Geburtstag. Diese Post bekommen diejenigen, die mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung Beiträge gezahlt haben oder andere als Beitragszeit geltenden Zeiten, wie zum Beispiel die Kindererziehungszeit, in der Rentenversicherung erfasst haben.
Die Renteninformation wird einmal jährlich verschickt und enthält den ungefähren Betrag, der später als Rente gezahlt werden würde. Dieser Betrag ist nur eine ungefähre Angabe und ist von vielen Unbekannten abhängig, die noch in der Zukunft liegen und sich im Laufe der Zeit ändern können.
Die Rentenauskunft wird alle 3 Jahre von Amts wegen and die Versicherten verschickt. Sie enthält mehr Information als die Renteninformation. In der Rentenauskunft sind die bisher erfassten Zeiten und Beiträge enthalten. Diese ergeben einen etwas genauer prognostizierten Wert der zukünftigen Rente. Weiterhin enthält die Rentenauskunft die Angaben auf die möglichen Rentenarten und dessen Voraussetzungen mit Hinweisen auf die Wartezeit, die dafür noch erfüllt werden muss und eine Prognose, wann diese erreicht sein wird.
Um durch diese Flut der Information sicher navigieren zu können, damit Ihnen in dieser wichtigen Entscheidung kein Fehler unterläuft, ist die Beratung beim Rentenberater sehr ratsam.
Rentenantrag ist ein Verfahren bei einer Behörde (Rentenversicherung). Dies scheint auf den ersten Blick leicht zu sein. In vielen Fällen ist es auch so. Dennoch muss auch hier genauestens auf Details geachtet werden. Denn einmal ausgefüllt und unterschrieben wird diese (Willens)Erklärung verbindlich. Korrigiert können die im Rentenantrag gemachten Angaben nur im aufwendigen Widerspruchsverfahren (innerhalb der Widerspruchsfrist) oder im Überprüfungsverfahren (wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist). Dabei sind die Entscheidungen wie zum Beispiel, ob Vollrente oder Teilrente beantragt werden soll, oder die Entscheidung ob vor dem Rentenbeginn die Hochrechnung erfolgen soll oder doch Meldung des Arbeitgebers abgewartet werden soll, sind nur ein kleiner Teil dessen, was beim Rentenantrag beachtet werden muss.
Hier kann der Rentenberater wertvolle Hilfestellung sein, um spätere Benachteiligung vorzubeugen.
Vor der Rehabilitation und der Erwerbsminderung liegt meist ein langer Weg aus Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Wenn man an diesem Zeitpunkt angekommen ist, und Bedarf an einer Rehabilitation besteht, wird der Antrag bei der Rentenversicherung gestellt und auf der Grundlage der bisher ergangenen ärztlichen Befunde und Gutachten entschieden, ob die Rehabilitation gewährt wird oder weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Wenn die Rehabilitation keinen Erfolg gebracht hat, kann man davon ausgehen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt. Das Prozedere beim Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente ist ähnlich, wie bei dem Antrag auf Rehabilitation. Die Grundlage dafür sind die ärztlichen Befunde und gegebenenfalls Stellungnahmen der Gutachter.
Um die medizinischen Sachverhalte in den richtigen Bezug im Antragsverfahren zu bringen, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Rentenberaters von großer Bedeutung.
Das ärztliche Gutachten ist eine Hürde für die Betroffenen. Wenn es so weit ist, ist der Betroffene meist bereits körperlich und geistig „am Ende“. Viele sind vor dem Termin beim Gutachter sehr nervös und stehen dem ganzen Prozedere skeptisch gegenüber. Meist ist es auch verständlich. Deswegen kann ein vorbereitendes Gespräch beim erfahrenen Rentenberater sehr hilfreich sein, bevor man sich in die Hände des Gutachters begibt, von dem meist auch die Entscheidung über den Antrag abhängt.
Immer wieder kommt es vor das Menschen mit der Entscheidung der Rentenversicherung (oder Krankenkasse, Berufsgenossenschaft oder des Versorgungsamts) nicht zufrieden sind. Dagegen hilft nur Widerspruch einlegen. Hier muss unbedingt die Widerspruchsfrist beachtete werden. Widerspruch kann nun innerhalb eines Monats (nicht 4 Wochen entgegen irrtümlicher Annahme) eingelegt werden. Doch das ist noch nicht alles – der Widerspruch muss unbedingt begründet werden. Ohne eine ordentliche Begründung, warum die Entscheidung in dem Bescheid nicht zufriedenstellend ist, wird der Widerspruch meist zu keiner Änderung führen.
Um die Frist auszurechnen, rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Stelle einzulegen, die Erfolgschancen des Widerspruchs sachlich einzuschätzen bedarf es einer Beratung beim Rentenberater. Denn nur der Rentenberater mit seiner fachlichen Beurteilung, kann eine Einschätzung geben, ob der Widerspruch Erfolg haben würde und welche Argumente dafür angebracht werden sollen.
Wenn die Behörde der Argumentation im Widerspruchsverfahren nicht folgt und ablehnend entscheidet – einen Widerspruchbescheid erteilt, bleibt dem Betroffenen der Weg der Klage bei Sozialgericht und der Berufung bei Landessozialgericht.
Die Rentenberater sind bei Sozialgerichten und Landessozialgerichten zugelassen und es ist immer empfehlenswert sich von dem Rentenberater vertrete zu lassen.
Bekommen Sie bereits Rente? Dann kann man sich zurücklehnen und die Auszeit genießen.
Leider ist es nicht bei allen der Fall. Viele Menschen stellen sich die Frage, ob die Rente, die gezahlt wird, richtig ist. Hier hilft der Rentenberater. Auch laufende Rente kann nachberechnet werden. Zunächst von dem Rentenberater und dann mit gegebenenfalls neu gewonnen Erkenntnissen kann die Neuberechnung auch bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Das ist ein sehr spezielles Fachgebiet. Das Fremdrentenrecht erfordert von dem Rentenberater sehr viel Expertise auf dem Gebiet und das feinfüllige Verständnis für die Betroffenen. Hier ist ein professioneller Rat des Rentenberaters besonders wichtig.
Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Bürgerin und jeder Bürger in Deutschland verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben. Dabei ist es irrelevant, ob man sich für eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung entschieden hat – Hauptsache, es besteht Krankenversicherungsschutz. Bei der Vielfalt der Krankenversicherungen gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, wie man sich krankenversichert. Dabei spielt die Höhe des Einkommens die entscheidende Rolle. Für die Pflichtversicherung gibt es eine Höchstgrenze, die jährlich neu festgelegt wird. Bis zu dieser Grenze sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personengruppe kann sich eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen, die ihren finanzielle Vorstellungen entspricht, in der sie Mitglied werden wollen.
Mit dem Einkommen über der festgelegten Einkommensgrenze hat man nun die Wahl zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Wahl ist etwas komplizierter als die Wahl zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Will man in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, müssen besondere Fristen beachtet werden, die nicht überschritten werden dürfen, um eine Mitgliedschaft zu begründen. Entscheide man sich für die private Krankenversicherung und bleibt dort für länger als 5 Jahre, wird man wahrscheinlich für immer bei der privaten Krankenkasse versichert bleiben. Diese Regelung ergibt sich aus dem Prinzip der Solidargemeinschaft – wenn man sich einmal für einen Versicherungszweig entschieden hat, bleibt man auch dort.
Der Gedanke des Prinzips der Solidargemeinschaft ist der, dass die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung von allen im gleichen Maße getragen werden – sie sind abhängig von der Höhe des Einkommens und kommen demjenigen zugute, der die Unterstützung der Krankenkasse benötigt, unabhängig davon wie oft er diese Unterstützung in Anspruch nimmt, und wie viel eingezahlt hat. Da die Versicherten der privaten Krankenkassen aus diesem System herausfallen, sollen sie auch davon nicht profitieren können. Der hin und her Wechsel soll möglichst ausgeschlossen werden.
Da die Beitragsgestaltung der privaten Krankenkassen anders ist, werden auch die Mittel anders verteilt. Das kann die privaten Versicherten besonders im Alter schwer treffen, wenn sie höhere Beiträge für die gleichen oder wenigere Leistungen zahlen müssen.
Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, ist jedoch an gewisse Hürden gebunden und leider nicht für jeden möglich. Hier muss der Rentenberater prüfen, welche Schritte dafür nötig sind und ob der Wechsel überhaupt möglich ist.
Ein Hinzuverdienst neben der Rente ist heutzutage keine Ausnahme mehr. Viele Menschen arbeiten nach dem Beginn der Altersrente weiter. Über diese Gestaltungsmöglichkeiten kann Rentenberater Auskunft erteilen.
Wer auch als Rentner weiterhin im Beruf bleiben will, möchte auch im Falle einer längeren Krankheit nicht auf das Krankengeld verzichten. Auch das ist das ist möglich. Beim Bezug einer Teilrente, bleibt diese Option für den Rentner offen.
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Zu den Kosten
Honorar für das Beratungsgespräch beträgt in der Regel zwischen 95,20 Euro bis 226,10 Euro. Die Abrechnung richtet sich je nach Dauer und Umfang des Beratungsgesprächs. Der Rechnungsbetrag wird unmittelbar nach dem Beratungsgespräch fällig. Preise sind inklusive Mehrwertsteuer.
Das Honorar für weiterführende Tätigkeit und/oder Vertretung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt und abgerechnet. Die Höhe des Honorars ist von dem Umfang und der Bedeutung der Tätigkeit abhängig.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Bei erfolgreich durchgeführten Widerspruchs und Klageverfahren können die Kosten anteilig durch die Renten- bzw. Krankenversicherung erstattet werden.